Statuten des Schweizerischen Katholischen Bibelwerks (SKB)   

Genehmigt von der Delegiertenversammlung des SKB am 05.09.2025

 

1. Name und Sitz

Das Schweizerische Katholische Bibelwerk (SKB) ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Ort des Sekretariates.

2. Zweck

2.1 Das SKB stellt sich die Aufgabe, katholische Christinnen und Christen – im kirchlichen Dienst Tätige und weitere biblisch Interessierte – in der deutschen und rätoromanischen Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zu unterstützen,

  • sachgerecht mit der Bibel umzugehen,
  • ihren Sinn zu verstehen,
  • interessierten Menschen die biblische Kultur zu erschliessen,
  • die biblische Botschaft in christliche Praxis umzusetzen.

2.2 Daneben verfolgt es das Ziel, Kontakte zu fördern,

  • über die Konfessionsgrenzen hinaus durch Projekte ökumenischer Bibelarbeit,
  • mit den Bibelwerken im deutschsprachigen Raum und bibelpastoralen Einrichtungen in der Schweiz,
  • mit den anderen Religionen durch Projekte im Dienst des interreligiösen Dialogs und des interreligiösen Lernens. Eine besondere Rolle nimmt hierbei der jüdisch-christliche Dialog ein,
  • im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Katholischen Bibelföderation und durch die Unterstützung bibelpastoraler Projekte in anderen Ländern.

3. Struktur

3.1 Der Zentralverband des SKB gliedert sich in die Diözesanverbände Basel, Chur, Freiburg, Sitten und St. Gallen.

3.1.1 Im Erzbistum Liechtenstein wohnhafte Mitglieder des SKB gehören dem Diözesanverband Chur an.

3.2 Die Diözesanverbände sind Vereine im Sinne von Art. 60 ZGB. Im Rahmendes einheitlichen Zwecks und der zentralen Statuten haben sie weitgehende Selbständigkeit:

  • Sie geben sich im Rahmen dieser Statuten ihre eigenen Satzungen, die vom Zentralvorstand genehmigt werden.
  • Sie entscheiden selbständig über ihre Aktivitäten und ihre finanziellen Mittel.
  • Sie können eigene regionale Arbeitsstellen errichten, die mit der Bibelpastoralen Arbeitsstelle des SKB zusammenarbeiten.

3.3 Die Mitglieder des Vereins können thematische Arbeitskreise gründen, in denen auch Personen mitarbeiten, die nicht Mitglieder des SKB sind.

3.4 Besteht ein Arbeitskreis aus mindestens 15 Mitgliedern, von denen 5 oder mehr dem SKB angehören, können sie der Delegiertenversammlung den Antrag unterbreiten, durch eine Person im Zentralvorstand vertreten zu sein.

3.5 Auch andere Vereine und Organisationen mit bibelpastoraler Zielsetzung, in denen 5 oder mehr Mitglieder des SKB aktiv mitarbeiten, können der Delegiertenversammlung einen Antrag gemäss Art. 3.4 der Statuten unterbreiten.

3.6 In der Zeit zwischen zwei Delegiertenversammlungen kann der Zentralvorstand Vertretungen von Arbeitskreisen sowie Vereinen und Organisationen gemäss Art. 3.3-3.5 der Statuten als Mitglieder des
Zentralvorstands mit Gaststatus aufnehmen.

4. Finanzielle Grundlage

4.1 Das SKB finanziert seine Arbeit durch

  • Mitgliederbeiträge,
  • Erträge aus eigener Arbeit,
  • Spenden und Unterstützungsbeiträge.

4.2 Die Auslagen der Zentralorgane gehen grundsätzlich zu Lasten der Zentralkasse, die der Diözesanorgane zu Lasten der Diözesanverbände.

4.3 Die Revision der Zentralkasse übernimmt eine von der Delegiertenversammlung bestimmte fachlich ausgewiesene Person oder Institution.

5. Mitgliedschaft

5.1 Mitglied können natürliche oder juristische Personen und Gruppen werden.

5.2 Jedes Mitglied gehört sowohl dem Diözesanverband seines Wohnortes als auch dem Zentralverband an.

5.2.1 Auf eigenen Wunsch ist alternativ die Zugehörigkeit zum Diözesanverband seines Arbeitsortes möglich, Doppelmitgliedschaften sind ausgeschlossen.

5.3 Der Beitritt erfolgt in der Regel beim Schweizerischen Katholischen Bibelwerk durch eine Beitrittserklärung in Form

  • der Abonnierung einer der Mitgliederzeitschriften («Bibel und Kirche», «Bibel heute», «Welt und Umwelt der Bibel»),
  • der Entrichtung des Jahresbeitrags im Sinn einer Fördermitgliedschaft ohne Zeitschriftenbezug.

5.4 Für das Führen der Mitgliederliste und die Administration der Mitglieder ist das Sekretariat des Zentralvorstands zuständig.

5.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

5.5.1 Der Austritt kann jeweils auf das Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

5.5.2 Der Ausschluss erfolgt durch den Diözesanvorstand.

5.5.3 Die Abbestellung des Abonnements und die Nichtbezahlung  nach zweimaliger schriftlicher Mahnung werden einer Austrittserklärung gleichgestellt.

5.6 Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6. Mitgliederbeiträge

6.1 Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

6.2 Die Höhe des Beitrags für die Zeitschriftenabonnements wird vom Zentralvorstand festgelegt.

6.3 Die Mitgliedsbeiträge werden nach einem vom Zentralvorstand festgesetzten Schlüssel unter die Zentral- und Diözesankassen aufgeteilt.

7. Organe

7.1 Die ständigen Organe des SKB sind:

  • die Diözesanvorstände,
  • der Zentralvorstand,
  • die Delegiertenversammlung des Zentralverbands.

7.2 Darüber hinaus können die Statuten der Diözesanverbände weitere Organe (namentlich eine Mitgliederversammlung) vorsehen und deren Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Statuten des SKB definieren.

8. Diözesanvorstand

8.1 Der Diözesanvorstand ist verantwortlicher Träger der Arbeit des SKB auf dem Gebiet der Diözese.

8.2 Er wird nach den eigenen Statuten des Diözesanverbandes gewählt und konstituiert.

9. Delegiertenversammlung

9.1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Zentralverbandes.

9.2 Jeder Diözesanverband hat das Recht, zusätzlich zur/m Diözesanpräsidentin/ Diözesanpräsidenten je eine Vertreterin/einen Vertreter pro 40 Mitglieder in die Delegiertenversammlung zu entsenden.

9.3 Die Delegiertenversammlung hat folgende Kompetenzen:

  • Wahl des Zentralpräsidenten/der Zentralpräsidentin, der zwei zu wählenden Mitglieder des Zentralvorstandes (vgl. Art. 10.1) und des Rechnungsrevisors/der Rechnungsrevisorin,
  • Kenntnisnahme und Diskussion des Zweijahresberichts des Zentralvorstandes, der vom Zentralpräsidenten/von der Zentralpräsidentin vorgelegt wird,
  • Kenntnisnahme und Diskussion der Jahresrechnungen und der Bilanzen des Zentralsekretariats,
  • Planung der künftigen Arbeit,
  • Öffentliche Stellungnahmen im Namen des SKB.
  • Änderung der Statuten,
  • Auflösung des Vereins.

9.4 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jedes zweite Jahr statt. Sie wird vom Zentralpräsidenten/der Zentralpräsidentin einberufen.

9.4.1 Alternierend wird die Delegiertenversammlung von einem der Diözesanverbände vor Ort und vom Zentralvorstand in hybrider Form oder in Form einer Videokonferenz durchgeführt.

9.5 Der Zentralpräsident/die Zentralpräsidentin oder der Zentralvorstand können eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen.

9.6 Diözesanverbände können schriftlich die Einberufung einer solchen ausserordentlichen Versammlung verlangen.

9.7 Ordentliche und ausserordentliche Delegiertenversammlungen müssen zwei Monate im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen werden.

9.8 Zusätzliche Anträge der Delegierten müssen einen Monat vor der Versammlung schriftlich beim Zentralpräsidenten/der Zentralpräsidentin eingereicht werden.

9.9 Ordentliche und ausserordentliche Delegiertenversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der für die jeweilige Delegiertenversammlung nominierten Delegierten anwesend sind.

10. Zentralvorstand

10.1 Zusammensetzung

Dem Zentralvorstand gehören an:

  • der Zentralpräsident/die Zentralpräsidentin
  • die DiözesanpräsidentInnen oder deren StellvertreterInnen
  • zwei von der Delegiertenversammlung gewählte Mitglieder.

10.2 Kompetenzen

10.2.1 Der Zentralvorstand übt alle Rechte und Pflichten aus, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung oder den Diözesanverbänden vorbehalten sind.

10.2.2 Insbesondere genehmigt er die Jahresrechnung und das Jahresbudget des SKB.

10.2.3 Er kann zwischen den Delegiertenversammlungen öffentliche Stellungnahmen des SKB verabschieden.

10.2.4 Zur Erledigung seiner Aufgaben kann er ein Sekretariat führen und administrative Aufgaben an dieses delegieren.

10.2.5 Er kann Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte bilden und Aufgaben an diese delegieren.

10.3 Sitzungen

10.3.1 Der Zentralvorstand wird zu seinen Sitzungen vom Zentralpräsidenten/von der Zentralpräsidentin eingeladen.

10.3.2 Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

10.3.3 Der Fachmitarbeiter/die Fachmitarbeiterin Bibelpastoral des TBI nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

10.3.4 Der Zentralvorstand kann auch weitere Vereinsmitglieder beiziehen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

10.3.5 Der Sekretär/die Sekretärin des Zentralvorstands kann an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.

10.4 Amtszeiten

Die Amtszeit des Zentralpräsidenten/der Zentralpräsidentin und der von der Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

10.5 Entschädigung

Die Mitarbeit im Zentralvorstand wird nicht entschädigt.

11. Abstimmungen

Bei Abstimmungen in den Organen des Vereins entscheidet – wo nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist – das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

12. Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins

12.1 Die Vereinsstatuten können ganz oder teilweise geändert werden. Der Antrag auf Änderung der Statuten muss vier Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Zentralpräsidenten/der Zentralpräsidentin eingereicht werden und ist spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung an die Delegierten zu versenden.

12.2 Wird der Verein aufgelöst, geht das Vereinsvermögen an Fastenaktion zur ausschliesslichen Verwendung im Sinn des Vereinszwecks.

12.3 Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung erforderlich.

13. Genehmigungsvermerk

Die Delegiertenversammlung des SKB hat den revidierten Statuten am 5. September 2025 zugestimmt. Sie ersetzen die Statuten vom 2. September 2011.